Übersicht

Psychotherapie kann verstanden werden als eine „Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert“ (PsychThG §1, Abs. 3, Satz 1). Sie ist nicht der einzige, aber ein relativ gut beschriebener, durch gesetzliche Regelungen bestimmter Weg zu Auflösung sogenannter psychischer Störungen. Patienten können ihn einschlagen, wenn sie unter Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Denken, Handeln und Fühlen leiden. Es ist jedoch nicht zwingend, diesen Weg zu gehen. Falls man sich dafür entscheidet, sind – sofern die Kostenübernahme durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung angestrebt wird – einige formale Aspekte zu berücksichtigen. Die im deutschen Gesundheitssystem geltenden formalen Regelungen haben auch inhaltliche Auswirkungen, unter anderem weil sie bestimmen, welche psychotherapeutischen Verfahren als „wissenschaftlich anerkannt“ gelten, bzw. wie und durch wen darüber befunden wird, wieviele Sitzungen unter welchen Bedingungen maximal bewilligt werden, wer Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Versicherungen ausüben darf und so weiter.
Neben den formalen Rahmenbedingungen gibt es weitere Bestimmungsfaktoren einer Psychotherapie. Hierzu zählen unter anderem die Passung zwischen Therapeut*in und Klient*in sowie deren je eigene Herangehensweise und ihr jeweiliges Vorverständnis.

bunte stühle

Zugang

Nachdem zunächst telefonisch ein Termin vereinbart wurde, können in einem ersten Gespräch die Belastungen und Beschwerden geschildert und der Therapeut oder die Therapeutin kennen gelernt werden. Hierzu müssen gesetzlich Versicherte die Chipkarte ihrer Krankenkasse mitbringen. Des Weiteren können – müssen aber nicht – eine Überweisung und Vorberichte mitgebracht werden.

Sprechstunde, Probatorik & Co.

Der Kontakt beginnt in der Regel mit einer oder mehren Sitzungen der Psychotherapeutischen Sprechstunde, die mit einer (schriftlichen) Einschätzung zur Diagnose und einer Behandlungsempfehlung abschließt. Hieran kann – muss aber nicht – eine sogenannte psychotherapeutische Akutbehandlung anschließen. Außerdem gehen einer Psychotherapie sogenannte probatorische Sitzungen voraus. All dies ist nicht genehmigungspflichtig und die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen unhinterfragt übernommen. Die eigentliche Psychotherapie ist genehmigungspflichtig und muss beantragt werden. Der Antrag besteht aus drei Teilen – 1. dem eigentlichen Antrag der versicherten Person, welcher in der Praxis unterschriftsreif vorbereitet wird, 2. therapeutischen Angaben zum Antrag und 3. dem sogenannten Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes nach Wahl des oder der Versicherten.

Antrag und Prüfung (GKV)

Wenn in den letzten zwei Jahren keine ambulante Psychotherapie durchgeführt wurde, wird der Antrag aufgrund dieser drei Unterlagen, die von der Praxis an die Krankenversicherung übermittelt werden, in der Regel rasch genehmigt. Der Beginn der eigentlichen Psychotherapie ist an diese Genehmigung geknüpft. Sofern jedoch in dem genannten Zeitraum eine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat, können entweder – wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind – die verbliebenen Sitzungen aus der vorangegangenen Therapie übernommen werden oder es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Zu einem solchen Neuantrag gehört dann zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen ein ausführlicher Bericht. Für die Erstellung dieses Berichtes müssen Therapeut*innen durchschnittlich etwa drei bis vier Stunden Zeit aufwenden und können in dieser Zeit ihrer eigentlichen Arbeit mit den Patient*innen nicht nachgehen. Daher liegt es nahe, sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang diese Tätigkeit übernommen werden kann. Geprüft werden die Berichte in einem schriftlichen Begutachungsverfahren und es wird eine Empfehlung zur Kostenübernahme an die Krankenkasse ausgesprochen. Wird die Psychotherapie bewilligt, erfolgt die Abrechnung mittels der Versicherten-Chipkarte über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Beihilfe & Privat

Das Antragsverfahren für Beihilfeversicherte folgt der gleichen Grundidee, weicht jedoch in einigen Punkten ab. Zum Beispiel können hier maximal 15 Sitzungen (inklusive fünf sogenannter probatorischer Sitzungen) ohne ausführlichen Bericht bewilligt werden. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Das Antragsverfahren privater Krankenversicherungen ist individuell stark unterschiedlich und richtet sich nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag, ebenso die Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls nach GOÄ.